Schenkung an die Kinder
Um Erbschaftssteuer zu sparen, nutzen einige Eltern eine Schenkung an die Kinder, denn bis zu einem Wert von 400.000 Euro sind diese innerhalb von 10 Jahren steuerfrei, übersteigen sie diesen Wert in der 10- Jahres- Frist, fallen Steuern an. Bei Vererbung des Eigenheim, fällt normalerweise keine Erbschaftssteuer an, ungeachtet vom Wert des Eigenheims, Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Der Begünstigte muss mindestens 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben und die Wohnfläche von 200m² darf man nicht überschreiten.
Schenkungen an Kinder werden besonders dann interessant, wenn es sich um größere Summen handelt, welche im Erbfall hoch besteuert werden würden, da sie den Freibetrag deutlich übersteigen. Seit Januar 2009 wurde der Steuerfreibetrag für Kinder von 205.000,- auf 400.000,- Euro erhöht, das heißt, Kinder können innerhalb einer 10-Jahres- Frist Vermögen im Wert von 400.000,- Euro erhalten ohne Erbschaftssteuer zu zahlen. Alle 10 Jahre wird der Freibetrag neu aufgestellt und weitere 400.000 Euro sind steuerfrei. Diese Regelung ist vor allem für Eltern mit einem großen Vermögen interessant, denn so können sie über Jahrzehnte hinweg Gelder steuerfrei auf ihre Kinder überschreiben.
Bei Immobilienschenkungen wird zwischen „Selbst genutztem Wohneigentum“ und „Sonstigen Immobilien“ unterschieden, im ersten Fall bleibt alles unter oben genannten Voraussetzungen steuerfrei, jedoch ergeben sich im zweiten Fall einige Sonderregelungen. Bei Immobilien, welche nicht bewohnt werden, wird ein Wert mithilfe von drei Verfahren ermittelt: Vergleichswertwertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren. Der ermittelte Wert ist nach der Erbschaftssteuerregelung zu versteuern, das heißt nach Abzügen der vorhandenen Freibeträge. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.